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Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

Stand: Juli 2026

KOSMO Inhaber: Oskar Koska
Am Gemeindepark 40
12249 Berlin | Germany
E-Mail: office@kos-mo.com

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen der KOSMO, Inhaber Oskar Koska, Berlin (nachfolgend „Auftragnehmer") gegenüber gewerblichen (B2B) und privaten Auftraggebern (B2C).

(2) Gegenstand sind allgemeine Bau-, Renovierungs-, Modernisierungs-, Trockenbau-, Montage- und Ausbauarbeiten sowie damit verbundene Service- und Wartungsleistungen. Es handelt sich in der Regel um Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. BGB.

(3) Geschuldet ist ausschließlich der im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung beschriebene Leistungsumfang. Planungs-, Statik-, Architekten- und Bauleitungsleistungen sowie die Koordination anderer Gewerke sind nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich in Textform vereinbart.

(4) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen in Textform zustimmt. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

(5) Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall haben stets Vorrang.

§ 2 Angebote und Kostenvoranschläge

(1) Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Ausführung zustande.

(2) Verbindliche Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage gültig.

(3) Kostenvoranschläge beruhen auf fachmännischer Schätzung und erfolgen ohne Gewähr für die Richtigkeit (§ 650 BGB). Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich; die Rechte aus § 650 Abs. 1 BGB bleiben unberührt.

(4) Die Kalkulation beruht auf den bei Angebotserstellung sichtbaren Gegebenheiten. Verdeckte Bauzustände, abweichende Untergründe oder nicht erkennbare Vorschäden sind nicht eingepreist; hierdurch erforderliche Mehrleistungen werden nach Anzeige und Vereinbarung gesondert vergütet.

(5) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform über Umfang, Mehrvergütung und Terminanpassung. Werden Zusatzleistungen auf Weisung des Auftraggebers ohne Preisabrede ausgeführt, ist die übliche Vergütung geschuldet (§ 632 Abs. 2 BGB).

(6) Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Aufmaße und Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler berechtigen zur Berichtigung.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Baustelle bzw. die Räumlichkeiten zum vereinbarten Termin zugänglich, geräumt und ausführungsbereit sind und dass bewegliches Inventar sowie empfindliche Gegenstände entfernt oder gesichert wurden.

(2) Anschlüsse für Strom und Wasser sind kostenfrei bereitzustellen. Zumutbare Zufahrts-, Abstell- und Lagermöglichkeiten sind zu ermöglichen.

(3) Erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen (z. B. Baugenehmigung, Zustimmung von Vermieter oder Eigentümergemeinschaft, Halteverbotszonen) sind vom Auftraggeber rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.

(4) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unaufgefordert über den Verlauf verdeckter Leitungen, über statische Besonderheiten sowie über bekannte oder vermutete Gefahrstoffe (z. B. Asbest, Schimmel). Für Schäden infolge unterlassener oder unrichtiger Angaben haftet der Auftraggeber.

(5) Werden während der Ausführung Gefahrstoffe festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur fachgerechten Beseitigung durch den Auftraggeber einzustellen. Hierdurch entstehende Mehrkosten und Terminverschiebungen trägt der Auftraggeber.

(6) Der Auftraggeber benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson. Erforderliche Freigaben und Materialauswahlen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung, zu treffen.

(7) Für vom Auftraggeber beigestelltes Material trägt dieser die Verantwortung für Eignung, Mangelfreiheit und rechtzeitige Bereitstellung.

(8) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der Auftragnehmer nach angemessener Fristsetzung eine Entschädigung nach § 642 BGB, den Ersatz nachgewiesener Mehraufwendungen sowie eine angemessene Verlängerung der Ausführungsfristen verlangen. § 643 BGB bleibt unberührt.

§ 4 Ausführung und Fristen

(1) Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Circa-Angaben.

(2) Der Ausführungsbeginn setzt voraus, dass die Mitwirkungspflichten nach § 3 erfüllt sind, alle erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen vorliegen und eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist. Bis dahin verschieben sich die Fristen entsprechend.

(3) Bei höherer Gewalt und sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen verlängern sich die Fristen angemessen. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, extreme Witterung, Epidemien, behördliche Anordnungen, Energie- und Materialknappheit, Lieferausfälle sowie Streiks – auch bei Vorlieferanten oder Subunternehmern.

(4) Ebenfalls zur angemessenen Fristverlängerung berechtigen fehlende oder verspätete Entscheidungen des Auftraggebers, nachträglich beauftragte Zusatzleistungen, Behinderungen durch andere Gewerke sowie unvorhersehbare Bauzustände.

(5) Behinderungen und absehbare Terminverschiebungen zeigt der Auftragnehmer unverzüglich in Textform an.

(6) Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als drei Monate an, können beide Parteien den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages in Textform kündigen. Erbrachte Leistungen sind abzurechnen und zu vergüten.

(7) Der Auftragnehmer ist zu zumutbaren Teilleistungen berechtigt und darf fachkundige Subunternehmer einsetzen; seine Verantwortlichkeit gegenüber dem Auftraggeber bleibt unberührt.

(8) Die Arbeiten erfolgen grundsätzlich montags bis freitags zwischen 7:00 und 17:00 Uhr. Arbeiten außerhalb dieser Zeiten bedürfen gesonderter Vereinbarung und können zuschlagspflichtig sein.

§ 5 Preise, Abschlagszahlungen und Materialvorauszahlung

(1) Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer; gegenüber Verbrauchern werden Endpreise inklusive Umsatzsteuer angegeben.

(2) Ohne Pauschalpreisvereinbarung erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand auf Grundlage der vereinbarten Stunden- und Einheitspreise sowie des tatsächlichen Materialverbrauchs.

(3) An- und Abfahrt, Entsorgung, Gerüst- und Containergestellung sowie Behördengebühren sind nur enthalten, wenn ausdrücklich ausgewiesen.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Ausführungsbeginn eine Vorauszahlung zur Materialbeschaffung in Höhe von bis zu 40 % der Netto-Auftragssumme zu verlangen; bei Sonderanfertigungen und individuell bestellten Materialien bis zur Höhe des vollen Materialwertes. Gegenüber Verbrauchern gilt bei Anwendbarkeit des § 650m BGB die dort vorgesehene Begrenzung, und Vorauszahlungen werden nur gegen Sicherheitsleistung nach § 650m Abs. 2 BGB verlangt.

(5) Für in sich abgeschlossene, vertragsgemäß erbrachte Leistungen kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen nach § 632a BGB gegen prüffähige Aufstellung verlangen.

(6) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB; gegenüber Unternehmern zusätzlich die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.

(7) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer die Arbeiten nach vorheriger Ankündigung und angemessener Nachfristsetzung bis zum Zahlungseingang einstellen. Hierdurch bedingte Terminverschiebungen hat der Auftraggeber zu vertreten.

(8) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; gegenüber Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Rechte unberührt.

§ 6 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung ist der Auftraggeber zur Abnahme gemäß § 640 BGB verpflichtet. Die Abnahme kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.

(2) Vergeltert der Auftraggeber die Abnahme trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung nach Fristablauf als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber Verbrauchern erfolgt der nach dem Gesetz erforderliche Hinweis in Textform.

(3) Die Ingebrauchnahme der Leistung gilt als Abnahme, sofern nichts anderes vereinbart ist. Teilleistungen können gesondert abgenommen werden.

(4) Über die Abnahme wird auf Verlangen ein Protokoll erstellt, in dem festgestellte Mängel und etwaige Vorbehalte aufzunehmen sind.

(5) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, die Vergütung wird fällig und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Gegenüber Unternehmern bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vorbehalten.

(3) Werden Materialien mit einem Grundstück oder Gebäude fest verbunden, tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits jetzt die hieraus entstehenden Vergütungs- und Ersatzansprüche in Höhe des Materialwertes sicherungshalber ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

(4) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zugreifen.

§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Die Verjährungsfrist beträgt bei Bauwerken fünf Jahre, bei sonstigen Werkleistungen zwei Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB).

(2) Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für nicht bauwerksbezogene Werkleistungen ein Jahr ab Abnahme. Ausgenommen sind Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

(3) Mängel sind unverzüglich nach Feststellung in Textform anzuzeigen. Unternehmer haben offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme zu rügen; andernfalls gilt die Leistung insoweit als genehmigt.

(4) Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet; ihm ist hierzu ausreichend Gelegenheit und Zugang zu gewähren. Erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte zu.

(5) Beseitigt der Auftraggeber einen Mangel oder lässt er ihn durch Dritte beseitigen, ohne dem Auftragnehmer zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben, entfallen insoweit Mängelansprüche, es sei denn, es lag ein Fall der Dringlichkeit oder der ernsthaften Nacherfüllungsverweigerung vor.

(6) Keine Gewährleistung besteht für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Nutzung, Pflege oder Wartung, Eingriffen Dritter, vom Auftraggeber beigestellter Materialien oder von ihm erteilter verbindlicher Anweisungen, auf die der Auftragnehmer schriftlich hingewiesen hat.

(7) Bautypische Erscheinungen wie Setz-, Schwind- und Haarrisse, geringfügige Farb-, Struktur- und Maßtoleranzen im Rahmen der einschlägigen DIN-Normen sowie unvermeidbare Abweichungen bei Arbeiten in Altbausubstanz stellen keinen Mangel dar.

§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Rahmen übernommener Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehenbaren Schaden begrenzt.

(3) Eine darüber hinausgehende Haftung, insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Betriebsunterbrechung, ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.

(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Sachen, die der Auftraggeber entgegen § 3 Abs. 1 nicht entfernt oder gesichert hat, sowie für Schäden an verdeckten Leitungen und Bauteilen, über die er nicht gemäß § 3 Abs. 4 informiert wurde.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(6) Eine Vertragsstrafe ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

§ 10 Sicherheitsleistung und Kündigung

(1) Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung nach Maßgabe des § 650f BGB verlangen.

(2) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund, behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs (§ 648 BGB). Er kann hierfür pauschal 10 % der auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung ansetzen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

(3) Bereits beschaffte Sonderanfertigungen und individuell bestellte Materialien sind in jedem Fall zu vergüten.

(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben ebenfalls unberührt; über sie wird gesondert belehrt.

§ 11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(3) Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Daten des Auftraggebers im Rahmen der Vertragsabwicklung nach Maßgabe der DSGVO zu verarbeiten. Näheres regelt die Datenschutzerklärung.

(3) Der Auftragnehmer darf ausgeführte Arbeiten in anonymisierter Form zu Referenzzwecken darstellen; der Auftraggeber kann dem jederzeit widersprechen.

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